30 RVJ / ZWR 2018 Öffentliches Beschaffungsrecht - KGE (öffentlichrechtliche Abtei- lung) A1 17 210 vom 12. Mai 2017 Beschwerdefrist im öffentlichen Beschaffungsrecht - Grundlagen für die Berechnung der Beschwerdefrist (E. 1.3.3). - Voraussetzungen der Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen (E. 1.3.4). - Keine Regelung zur Zustellung im VVRG, Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.3.5 f.). Délai de recours en matière de marchés publics - Principes en matière de calcul du délai de recours (consid. 1.3.3). - Conditions dont dépend la fiction de notification d’un envoi recommandé (consid. 1.3.4). - La LPJA ne traite pas de la question. La fiction de notification intervient conformé- ment à la jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 1.3.5 s.). Erwägungen (…) 1.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 4 GIVöB findet Art. 79a VVRG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen unter anderem vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Dezember bis und mit dem 5. Januar still stehen, im öffentlichen Beschaffungsrecht keine Anwendung. Abgesehen von dieser Bestim- mung enthält das GIVöB keine Regeln zum Beginn der 10-tägigen Beschwerdefrist und zum Fristenlauf, die Bestimmungen des VVRG sind ergänzend anzuwenden (siehe oben E. 1.1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VVRG wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des letzten Tages. Art. 15 Abs. 2 VVRG verweist auf die geltenden gesetz- lichen Feiertage. Eingaben, die den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen, gelten als fristgerecht eingereicht (Art. 15 Abs. 3 VVRG). Art. 15 Abs. 4 VVRG verweist im Übrigen für die Fristbe- rechnung auf Art. 77 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Schliesslich finden im Verwaltungsgerichtsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung subsidiäre Anwendung (Art. 81 VVRG).
RVJ / ZWR 2018 31 1.3.4 Enthält das kantonale Recht keine Regelung für die Zustellung von eingeschriebenen Postsendungen, gilt die Sendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als am letzten Tag der sieben- tägigen Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rech- nen muss. Die siebentägige Abholfrist für eingeschriebene Sendun- gen war früher in der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom
1. September 1967 vorgesehen. Das Bundesgericht hat diese Frist auch nach der Aufhebung der genannten Verordnung weiterhin angewandt; die siebentägige Abholungsfrist sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 49 E. 4, 127 I 31 E. 2 a aa, je mit Hinweisen). 1.3.5 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zustellfiktion ist in die ZPO aufgenommen worden (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7307): Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung finden gemäss Art. 81 VVRG subsidiär Anwen- dung, wenn die Frage nicht geregelt ist (Urteil des Kantonsgerichts S1 16 85 vom 16. Juni 2016 E. 1.4.4, bestätigt im Urteil des Bundes- gerichts 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.5 und 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 15 176/182 vom 24. März 2016 E. 3 und A1 13 284 vom 31. Januar 2014 S. 6). 1.3.6 Das VVRG enthält keine Regelung für die Zustellung von einge- schriebenen Postsendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei fehlender kantonaler Regelung eine sieben- tägige Abholungsfrist mit Zustellungsfiktion am siebten Tag, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (siehe oben E. 1.3.4). Vorliegend können diese durch das Bundesgericht aufgestellten Regeln herangezogen werden, eine subsidiäre Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufgrund von Art. 81 VVRG - welche schliesslich zum selben Ergebnis führen würde - erübrigt sich deshalb. …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30 RVJ / ZWR 2018 Öffentliches Beschaffungsrecht - KGE (öffentlichrechtliche Abtei- lung) A1 17 210 vom 12. Mai 2017 Beschwerdefrist im öffentlichen Beschaffungsrecht
- Grundlagen für die Berechnung der Beschwerdefrist (E. 1.3.3).
- Voraussetzungen der Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen (E. 1.3.4).
- Keine Regelung zur Zustellung im VVRG, Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.3.5 f.). Délai de recours en matière de marchés publics
- Principes en matière de calcul du délai de recours (consid. 1.3.3).
- Conditions dont dépend la fiction de notification d’un envoi recommandé (consid. 1.3.4).
- La LPJA ne traite pas de la question. La fiction de notification intervient conformé- ment à la jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 1.3.5 s.).
Erwägungen (…) 1.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 4 GIVöB findet Art. 79a VVRG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen unter anderem vom
18. Dezember bis und mit dem 5. Januar still stehen, im öffentlichen Beschaffungsrecht keine Anwendung. Abgesehen von dieser Bestim- mung enthält das GIVöB keine Regeln zum Beginn der 10-tägigen Beschwerdefrist und zum Fristenlauf, die Bestimmungen des VVRG sind ergänzend anzuwenden (siehe oben E. 1.1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VVRG wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endet um Mitternacht des letzten Tages. Art. 15 Abs. 2 VVRG verweist auf die geltenden gesetz- lichen Feiertage. Eingaben, die den Poststempel des letzten Tages der Frist tragen, gelten als fristgerecht eingereicht (Art. 15 Abs. 3 VVRG). Art. 15 Abs. 4 VVRG verweist im Übrigen für die Fristbe- rechnung auf Art. 77 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Schliesslich finden im Verwaltungsgerichtsverfahren die Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung subsidiäre Anwendung (Art. 81 VVRG).
RVJ / ZWR 2018 31 1.3.4 Enthält das kantonale Recht keine Regelung für die Zustellung von eingeschriebenen Postsendungen, gilt die Sendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als am letzten Tag der sieben- tägigen Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rech- nen muss. Die siebentägige Abholfrist für eingeschriebene Sendun- gen war früher in der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom
1. September 1967 vorgesehen. Das Bundesgericht hat diese Frist auch nach der Aufhebung der genannten Verordnung weiterhin angewandt; die siebentägige Abholungsfrist sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 49 E. 4, 127 I 31 E. 2 a aa, je mit Hinweisen). 1.3.5 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zustellfiktion ist in die ZPO aufgenommen worden (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7307): Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung finden gemäss Art. 81 VVRG subsidiär Anwen- dung, wenn die Frage nicht geregelt ist (Urteil des Kantonsgerichts S1 16 85 vom 16. Juni 2016 E. 1.4.4, bestätigt im Urteil des Bundes- gerichts 8C_455/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.5 und 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 15 176/182 vom 24. März 2016 E. 3 und A1 13 284 vom 31. Januar 2014 S. 6). 1.3.6 Das VVRG enthält keine Regelung für die Zustellung von einge- schriebenen Postsendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei fehlender kantonaler Regelung eine sieben- tägige Abholungsfrist mit Zustellungsfiktion am siebten Tag, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (siehe oben E. 1.3.4). Vorliegend können diese durch das Bundesgericht aufgestellten Regeln herangezogen werden, eine subsidiäre Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufgrund von Art. 81 VVRG - welche schliesslich zum selben Ergebnis führen würde - erübrigt sich deshalb. …